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§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG
1.
den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
a)
den Aufsichtsbehörden und der Behörde nach
§ 25 Absatz 6
sowie nach
§ 56 Absatz 5 Satz 2
,
b)
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
c)
den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden,
d)
den Strafverfolgungsbehörden,
e)
dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 5
der Abgabenordnung,
f)
den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden,
g)
den Gerichten sowie
h)
den Stellen nach
§ 2 Absatz 4
,
Verweis auf
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG
von
§ 24 Absatz 2 Satz 3 GwG