§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG
1.
den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
a)
den Aufsichtsbehörden und der Behörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach § 56 Absatz 5 Satz 2,
b)
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
c)
den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden,
d)
den Strafverfolgungsbehörden,
e)
dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung,
f)
den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden,
g)
den Gerichten sowie
h)
den Stellen nach § 2 Absatz 4,