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§ 6 Absatz 2 Nummer 5 AO
5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Nummer 5 AO
von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e GwG