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§ 20 Absatz 1 Satz 2 GwG
2
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.
§ 20 Absatz 1 Satz 3 GwG
3
Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach
§ 19 Absatz 1
bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
Verweis auf
§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 GwG
von
§ 10 Absatz 9 Satz 4 GwG