§ 19 Absatz 1 GwG
(1) Über das Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
1.
Vor- und Nachname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort,
4.
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
5.
Staatsangehörigkeit.