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§ 12 Absatz 2 GwG
(2) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des
§ 10 Absatz 1 Nummer 1
bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften zu erfolgen anhand
1.
eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
2.
von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder
3.
einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten.
Verweis auf
§ 12 Absatz 2 GwG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 8 GwG