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§ 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG
1.
die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des
§ 11 Absatz 4
und des
§ 12 Absatz 1 und 2
sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 GwG