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§ 97 Absatz 6 GWB
(6)
1
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Fußnote
(+++
§ 97
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 97 Absatz 6 GWB
von
§ 156 Absatz 2 Satz 1 GWB