§ 117d AO§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Fußnote
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§ 117d: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1 AOEG 1977 +++)