§ 117d AO
§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Fußnote
(+++ § 117d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Verweis auf § 117d AO von § 117d Satz 3 AO