§ 129 GWB§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
1Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
Fußnote