§ 129 GWB
§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
1Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
Fußnote
(+++ § 129: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 129 GWB von § 129 Satz 2 GWB