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§ 144 GWB
§ 144 Anwendungsbereich
1
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
Fußnote
(+++
§ 144
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 144 GWB
von
§ 144 Satz 2 GWB