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§ 142 GWB
§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften
1
Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die
§§ 118 und 119
, soweit in
§ 141
nicht abweichend geregelt, die
§§ 120 bis 129, 130
in Verbindung mit Anhang XVII der
Richtlinie 2014/25/EU
sowie die
§§ 131 bis 135
mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
Sektorenauftraggeber abweichend von
§ 122 Absatz 1 und 2
die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,
2.
Sektorenauftraggeber nach
§ 100 Absatz 1 Nummer 2
ein Unternehmen nach
§ 123
ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
3.
§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3
nicht anzuwenden ist.
Fußnote
(+++
§ 142
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 142 GWB
von
§ 142 Satz 2 GWB