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§ 136 GWB
§ 136 Anwendungsbereich
1
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
Fußnote
(+++
§ 136
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 136 GWB
von
§ 136 Satz 2 GWB