§ 136 GWB
§ 136 Anwendungsbereich
1Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
Fußnote
(+++ § 136: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 136 GWB von § 136 Satz 2 GWB