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§ 126 GWB
§ 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
1
Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach
§ 125
ergriffen hat, darf es
1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach
§ 123
höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach
§ 124
höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Fußnote
(+++
§ 126
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 126 GWB
von
§ 126 Satz 2 GWB