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§ 60 GWB
§ 60 Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
1.
eine Verfügung nach
§ 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3
oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach
§ 40 Absatz 3a
,
2.
eine Erlaubnis nach
§ 42 Absatz 1
, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach
§ 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a
,
3.
eine Verfügung nach
§ 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
Verweis auf
§ 60 GWB
von
§ 68 Satz 1 GWB