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§ 31b Absatz 3 GWB
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach
§ 31 Absatz 3
1.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
2.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
3.
die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
§ 40 Absatz 2 GWB
(2)
1
Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird.
2
Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.
3
Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten.
4
Dies gilt nicht, wenn
1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach
§ 39 Absatz 5 oder § 59
die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen
§ 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6
nicht mehr benannt ist.
5
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach
§ 59
erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach
§ 59
aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat.
6
Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat.
7
Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.
§ 41 Absatz 3 GWB
(3)
1
Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach
§ 36 Absatz 1
erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach
§ 42
die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt.
2
Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an.
3
Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
Verweis auf
§ 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 GWB
von
§ 60 Satz 1 Nummer 1 GWB