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§ 93d AO
§ 93d Verordnungsermächtigung
1
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Daten im Sinne des
§ 93c
vor der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erprobung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren erforderlich ist.
2
Die Daten dürfen in diesem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.
Fußnote
(+++
§ 93d
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1
u. 27 AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 93d AO
von
§ 93d Satz 3 AO