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§ 53 Absatz 3 GWB
(3)
1
Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach
§ 48 Absatz 3 Satz 1
im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.
2
Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Monitorings nach
§ 48 Absatz 3 Satz 1
mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoringergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie.
3
Das Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffentlichen.
Verweis auf
§ 53 Absatz 3 GWB
von
§ 47h Absatz 2 Satz 5 GWB