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§ 48 Absatz 3 Satz 1 GWB
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Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen.
Verweis auf
§ 48 Absatz 3 Satz 1 GWB
von
§ 53 Absatz 3 Satz 2 GWB