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§ 93b Absatz 1 AO
(1) Kreditinstitute haben das nach
§ 24c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach
§ 93 Absatz 7 und 8
zu führen.
§ 93b Absatz 1a AO
(1a)
1
Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach
§ 93 Absatz 7 oder 8
zusätzlich zu den in
§ 24c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in
§ 154 Absatz 2a
bezeichneten Daten zu speichern.
2
§ 154 Absatz 2d
und Artikel 97
§ 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 93b Absatz 1 und 1a AO
von
§ 93 Absatz 8 Satz 3 AO