Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 154 Absatz 2d AO
(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
Verweis auf
§ 154 Absatz 2d AO
von
§ 93b Absatz 1a Satz 2 AO