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§ 93b AO
§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben das nach
§ 24c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach
§ 93 Absatz 7 und 8
zu führen.
(1a)
1
Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach
§ 93 Absatz 7 oder 8
zusätzlich zu den in
§ 24c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in
§ 154 Absatz 2a
bezeichneten Daten zu speichern.
2
§ 154 Absatz 2d
und Artikel 97
§ 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.
(2)
1
Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des
§ 93 Absatz 7 und 8
auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln.
2
Die Identifikationsnummer nach
§ 139b
eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.
1
(4)
§ 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8
des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 93b
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 26
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 93b AO
von
§ 93 Absatz 7 Satz 1 AO