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§ 23 Absatz 16 GrEStG
1
(16)
§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2
in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2018 verwirklicht werden.
2
Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 20
in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird durch die Rechtsverordnung im Sinne des
§ 22a Satz 1
bestimmt.
Verweis auf
§ 23 Abs. 16 GrEStG
von
§ 18 Absatz 5 Satz 2 GrEStG