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§ 22a Satz 1 GrEStG
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Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des
§ 18
näher zu bestimmen.
Verweis auf
§ 22a Satz 1 GrEStG
von
§ 23 Absatz 16 Satz 2 GrEStG