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§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG
1.
Grundbesitzwerte (
§§ 138, 157
),
§ 157 Absatz 1 BewG
(1)
1
Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2
§ 29 Abs. 2 und 3
gilt sinngemäß.
§ 157 Absatz 2 BewG
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 2
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 158 bis 175
zu ermitteln.
§ 157 Absatz 3 BewG
(3)
1
Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 159 und 176 bis 198
zu ermitteln.
2
§ 70
gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3
§ 20 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 BewG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 1 GrEStG