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§ 20 Satz 2 BewG
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Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist
§ 163
der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
Verweis auf
§ 20 Satz 2 BewG
von
§ 157 Absatz 3 Satz 3 BewG