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§ 22 Absatz 1 Satz 2 GKG
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Im Verfahren, das gemäß
§ 700 Absatz 3
der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 Satz 2 GKG
von
§ 69a Absatz 6 Satz 2 GKG