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§ 700 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Abs. 1 Nr. 1
bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.
2
§ 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698
gelten entsprechend.
3
§ 340 Abs. 3
ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 700 Absatz 3 ZPO
von
§ 22 Absatz 1 Satz 2 GKG