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§ 57 Absatz 3 GewO
(3)
1
Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach
§ 34b Abs. 1
erforderliche Erlaubnis besitzt.
Fußnote
(+++
§ 57 Abs. 3
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 4
+++)
Verweis auf
§ 57 Abs. 3 GewO
von
§ 57 Absatz 3 Satz 2 GewO