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§ 34d Absatz 10 GewO
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1
Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 11a Absatz 5
eintragen zu lassen.
2
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3
Im Falle des
§ 48 Absatz 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen.
4
Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach
§ 48 Absatz 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Verweis auf
§ 34d Absatz 10 GewO
von
§ 11a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 GewO