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§ 48 Absatz 5 VAG
(5) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach
§ 11a Absatz 1
der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach
§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
Verweis auf
§ 48 Absatz 5 VAG
von
§ 34d Absatz 10 Satz 4 GewO