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§ 71 AO
§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
1
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach
§ 235
und die Zinsen nach
§ 233a
, soweit diese nach
§ 235
Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Fußnote
(+++
§ 71
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1
u. 11 AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 71 AO
von
§ 71 Satz 2 AO