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§ 111 GenG
§ 111 Anfechtungsklage
(1)
1
Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten.
2
Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten.
3
Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach
§ 107 Abs. 1
anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war.
(2)
1
Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.
Fußnote
(+++
§ 111
: Zur Anwendung vgl.
§ 120 Abs. 2
(F 2014-12-10) +++)
Verweis auf
§ 111 GenG
von
§ 111 Absatz 2 Satz 2 GenG