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§ 1 Absatz 1 GebrMG
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 GebrMG
von
§ 2 Satz 1 GebrMV