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§ 64 Absatz 6 AO
(6)
1
Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
1.
Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
2.
Totalisatorbetriebe,
3.
Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
Fußnote
(+++
§ 64
: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97
§ 1d
AOEG 1977 +++)
(+++
§ 64 Abs. 6
: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97
§ 1b
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 64 Abs. 6 AO
von
§ 64 Absatz 6 Satz 2 AO