§ 12a Absatz 3 GBO
(3) 1Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen. 2§ 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 12a Abs. 3: Zur Anwendung in Baden-Württemberg vgl. § 149 Abs. 3 F. 1.10.2013 +++)