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§ 12a Absatz 3 GBO
(3)
1
Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen.
2
§ 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 12a Abs. 3
: Zur Anwendung in Baden-Württemberg vgl.
§ 149 Abs. 3
F. 1.10.2013 +++)
Verweis auf
§ 12a Abs. 3 GBO
von
§ 12a Absatz 3 Satz 3 GBO