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§ 4 FlugBelWertV
§ 4 Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Flugzeuge
(1) Zur Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts für ein Flugzeug sind der aktuelle Marktwert (
§ 9
), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (
§ 10
) sowie der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand (
§ 11
) des zu bewertenden Flugzeugs heranzuziehen.
(2)
1
Der Flugzeugbeleihungswert darf weder den aktuellen Marktwert des Flugzeugs, den durchschnittlichen Marktwert der letzten zehn Jahre noch den nach
§ 11
ermittelten Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand übersteigen.
2
Sind Marktwerte nur für einen kürzeren Zeitraum als zehn Jahre verfügbar, ist der durchschnittliche Marktwert für diesen kürzeren Zeitraum zu ermitteln; in diesen Fällen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach
§ 11
ermittelte Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand um 10 Prozent zu mindern ist.
3
Ist für ein Flugzeugmuster kein durchschnittlicher Marktwert ermittelbar, gilt Satz 2 entsprechend.
(3)
1
Ist ein aktueller Marktwert nach
§ 9
nicht zu ermitteln, ist ein anderes angemessenes Verfahren anzuwenden.
2
In diesen Fällen darf der Flugzeugbeleihungswert den um 25 Prozent geminderten Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand nicht überschreiten.
Verweis auf
§ 4 FlugBelWertV
von
§ 5 Absatz 3 Satz 1 FlugBelWertV