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§ 10 FlugBelWertV
§ 10 Durchschnittlicher Marktwert
(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flugzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
(2)
§ 9 Absatz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 10 FlugBelWertV
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 FlugBelWertV