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§ 24 Absatz 1 FKAG
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der
Richtlinie 2002/87/EG
zu erlassen, insbesondere über
1.
die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand derer die Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;
2.
die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen;
3.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
§ 23 Absatz 1 bis 3
anzuzeigenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
Verweis auf
§ 24 Absatz 1 FKAG
von
§ 23 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 FKAG