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§ 24 Absatz 2 Satz 2 FKAG
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Vor Erlass der Rechtsverordnung sind insbesondere die Spitzenverbände der Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b
des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat nach
§ 325
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.
Verweis auf
§ 24 Absatz 2 Satz 2 FKAG
von
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FKAG