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§ 23 Satz 1 FinVermV
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Die Aufzeichnungen nach
§ 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
sowie die in
§ 22
genannten Unterlagen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind.
Verweis auf
§ 23 Satz 1 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 FinVermV