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§ 18a Absatz 1 Satz 1 FinVermV
(1)
1
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des
§ 34f Absatz 1 Satz 1
der Gewerbeordnung beziehen.
§ 18a Absatz 4 FinVermV
(4)
1
Sofern der Anleger seinen Auftrag im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erteilt, hat der Gewerbetreibende dies mittels eines dauerhaften Datenträgers zu dokumentieren.
2
Zu diesem Zweck dürfen auch Protokolle und Vermerke in Textform über den Inhalt des persönlichen Gesprächs angefertigt werden.
Verweis auf
§ 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 FinVermV
von
§ 23 Satz 1 FinVermV