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§ 19 Satz 2 FinVermV
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Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach
§ 18 Absatz 1
dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 19 Satz 2 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 FinVermV