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§ 18 Absatz 1 FinVermV
(1)
1
Der Gewerbetreibende muss dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des
§ 67 Absatz 3
des Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen.
2
Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
3
Artikel 54 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 18 Absatz 1 FinVermV
von
§ 19 Satz 2 FinVermV