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§ 23 FinVermV
§ 23 Aufbewahrung
1
Die Aufzeichnungen nach
§ 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
sowie die in
§ 22
genannten Unterlagen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind.
2
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.
Verweis auf
§ 23 FinVermV
von
§ 18a Absatz 6 Satz 2 FinVermV