§ 15 Information des Versicherungsnehmers
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des
§ 16 Absatz 1 mitzuteilen:
1.
seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.
seine betriebliche Anschrift,
a)
als Versicherungsmakler
bb)
mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b)
als Versicherungsvertreter
cc)
mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
§ 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
c)
als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach
§ 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4.
ob er eine Beratung anbietet,
5.
die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
6.
ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
7.
ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
8.
ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
9.
Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des
§ 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
10.
die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
11.
die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
12.
die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
(2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach
§ 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.