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§ 16 Absatz 1 VersVermV
(1) Die Mitteilung nach
§ 15 Absatz 1
hat wie folgt zu erfolgen:
1.
auf Papier,
2.
in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise,
3.
in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
4.
unentgeltlich.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 VersVermV
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 VersVermV