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1Wer im Umfang der Bereichsausnahme des
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des
§ 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
3Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach
§ 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
4§ 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
5Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde.
6Die Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.