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§ 34f Absatz 1 Nummer 1 GewO
1.
Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
§ 34f Absatz 1 Nummer 2 GewO
2.
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
§ 34f Absatz 1 Nummer 3 GewO
3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Verweis auf
§ 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO
von
§ 34h Absatz 1 Satz 3 GewO