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§ 34f Absatz 1 Satz 3 GewO
3
Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
§ 34h Absatz 1 Satz 3 GewO
3
Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach
§ 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3
beschränkt werden.
Verweis auf
§ 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 GewO
von
§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 FinVermV